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Vogelgrippe: Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht

Im Landkreis Limburg-Weilburg wurde die hochpathogene aviäre Influenza (Vogelgrippe) amtlich festgestellt. Daraufhin hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht erlassen, die für das gesamte Kreisgebiet gilt.

Wer Geflügel oder sonstige Vögel der für aviäre Influenza empfänglichen Arten, mit Ausnahme von Tauben, hält, hat dieses Geflügel oder diese gehaltenen Vögel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss. Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten dürfen zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art aus dem Landkreis Limburg-Weilburg nicht verbracht werden. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel oder sonstige gehaltene Vögel empfänglicher Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Limburg-Weilburg verboten. Wer im Landkreis mit Geflügel in Form eines Reisegewerbes außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung handelt, darf Geflügel gewerbsmäßig nur abgeben, soweit es längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch, mit negativem Ergebnis auf das aviäre Influenzavirus untersucht worden ist.

Wer Geflügel beziehungsweise Vögel hält, hat sicherzustellen, dass diese Biosicherheitsvorgaben eingehalten werden: Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder den sonstigen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Die Ställe oder die sonstigen Standorte dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, einschließlich gereinigtem Schuhwerk oder Einmal-Überschuhen, betreten werden. Desinfektionsmatten sind zu empfehlen. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts unverzüglich abzulegen. Dies gilt sowohl für betriebseigene als auch für betriebsfremde Personen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung sowie zum Wechseln und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügel- und Vogelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügel- und Vogelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden. Futter, Einstreu, Gegenstände und Gerätschaften, die für das Geflügel oder die Vögel vorgesehen sind und genutzt werden, sind gegen Kontakt mit Wildvögeln und Schadnagern zu sichern. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Der Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren beziehungsweise im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transports.

Geflügelhalter und Halter sonstiger Vögel empfänglicher Arten haben gehäufte Todesfälle, auffälligen Rückgang der Legeleistung oder sonstige Anzeichen für eine mögliche Infektion im Bestand dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Limburg-Weilburg per Mail unter 40.50@limburg-weilburg.de oder telefonisch unter 06431-296 5869 (auch am Wochenende) zu melden. © Landkreis Limburg-Weilburg