. Saison-Kurzarbeitergeld verhindert in witterungsabhängigen Branchen Arbeitslosigkeit und erhält Unternehmen die eingearbeiteten Kräfte . Förderzeitraum vom 1. Dezember bis 31. März
Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer witterungsabhängiger Branchen im Winter arbeitslos werden, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG). Betriebe des Baugewerbes, der Gerüstbaubranche, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus können auf diese Weise vom 1. Dezember bis zum 31. März ihre Mitarbeiter in der Schlechtwetterzeit weiterbeschäftigen. Darauf weist jetzt die Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar hin. Continue reading „Frostschutz für den Arbeitsmarkt“