Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Büschen: Pflanzliche Abfälle gehören auf den Kompost, in die Biotonne oder zur Schnittgut-Sammelstelle
Gießen. Bis Ende Februar dürfen Bäume, Hecken und Büsche zurückgeschnitten werden. Dann stellt sich traditionell die Frage: Wohin mit dem mitunter vielen Grün- und Astschnitt? Kompost, Biomüll, Sammelstelle – es gibt mehrere Möglichkeiten, um das Schnittgut zu entsorgen. Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle gehört jedoch nicht dazu. „Das ist heute weder zeitgemäß noch rechtmäßig“, so der Hinweis der Abfall-Fachleute des Regierungspräsidiums Gießen. Bei der Gartenarbeit anfallender Grün- und Astschnitt ist – wie jeder andere Abfall – nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. „Nur ausnahmsweise ist eine Abfallbeseitigung durch Verbrennen zulässig – etwa, weil von den Abfällen eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht und eine Verwertung nicht in Betracht kommt“, erklärt Dr. Johannes Bachmann, Leiter des Dezernats für Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen beim RP.
Stoffliche Verwertung bedeutet, dass Grün- und Astschnitt zum Beispiel auf den Kompost kommen. Dabei entsteht ein wertvolles Düngemittel. Gibt es keinen solchen Haufen oder sind die Mengen zu groß, müssen die Gartenabfälle über die Biotonne oder sonstige Sammlungen entsorgt werden. Das kann über die Müllabfuhr geschehen oder eine Sammelstelle für Grünabfall. Von dort wird das Material dann beispielsweise einer industriellen Kompostierungsanlage zugeführt. Geeignetes, holziges Material kann in anderen Anlagen zu Holzhackschnitzeln verarbeitet werden. In jedem Fall steht am Ende des Verwertungsprozesses ein Produkt, das entweder im Garten- und Landschaftsbau, der Landwirtschaft oder in Holzfeuerungsanlagen sinnvoll eingesetzt werden kann, sagt Bachmann.
Derweil handelt es sich beim Verbrennen von Gartenabfällen um eine klassische Beseitigungsmaßnahme. Aus einer offenen Verbrennung wird gerade kein energetischer Nutzen gezogen. Darüber hinaus enthält der Feuerqualm neben zahlreichen Schadstoffen auch erhebliche Feinstaubanteile und ist folglich gesundheitsschädlich. Nur wenn eine Verwertung der pflanzlichen Gartenabfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.
Doch auch hier gilt es einige Vorgaben zu beachten: So dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle verbrannt werden – und nur am Ort ihrer Entstehung. Es sind Mindestabstände unter anderem zu Wohnbebauung, Straßen und Naturschutzgebieten einzuhalten. Das Feuer darf zudem nur zu bestimmten Tageszeiten und bei geeigneten Witterungsbedingungen entfacht werden. Außerdem ist die Verbrennung den zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen unter Angabe des Orts der Verbrennung vorab anzuzeigen. Den genauen rechtlichen Rahmen regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen aus abfallrechtlicher und abfallwirtschaftlicher Sicht gegen die Brauchtumsfeuer. Dazu gehören das Oster-, Mai-, Sonnenwend- oder Hutzelfeuer. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ausschließlich unbehandelte, naturbelassene Hölzer und Reisig verfeuert werden. Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll oder andere Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Die zuständigen Gemeinde- und Stadtverwaltungen müssen jedoch auch über solche Vorhaben von den Verantwortlichen vorab informiert werden. © RP-Gießen