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Kindergeld nach der Schule

Auch für volljährige Kinder kann die Familienkasse Kindergeld zahlen

Auch für Volljährige kann Kindergeld gezahlt werden. Dafür ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln und Unterlagen vollständig an die Familienkasse zu übermitteln. Das berichtet die Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar.

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann ebenfalls ein Kindergeldanspruch bestehen. Da es nach dem Schulende nicht immer unmittelbar weitergeht, kann auch Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt werden, wenn dieser Zeitraum maximal vier Monate beträgt. Dies gilt ebenfalls, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt.

Kindergeldanspruch auch während der Arbeitssuche
Gibt es noch keine weiteren Pläne nach dem Ende der Schulausbildung, kann ein Anspruch auf Kindergeld während der Arbeitssuche bestehen. Hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden. Wichtig ist, die weiteren Pläne des Kindes an die Familienkasse - idealerweise online - zu übermitteln. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.

Nahtlose Weiterzahlung nach der Volljährigkeit
Drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erhalten die Familien ein Schreiben der Familienkasse. Darin wird ein Zugangscode für die Nutzung des Online-Kindergeld-Service mitgeteilt. Die elektronische Übermittlung des erforderlichen Nachweises (z. B. Studienbescheinigung) bis sechs Wochen vor der Vollendung der Volljährigkeit des Kindes genügt für eine nahtlose Weiterzahlung des Kindergelds.

Alle aktuellen Informationen zum Kindergeld sowie Kinderzuschlag gibt es online unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder. (C) Agentur für Arbeit Limburg-Wetzlar