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Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung

GESETZENTWURF ZUR BEAMTENBESOLDUNG: ÜBERTRAGUNG DES TARIFERGEBNISSES AUF DIE BEAMTEN UND VERSORGUNGSEMPFÄNGER SOWIE UMSETZUNG DER MASSSTÄBE DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

Innenminister Roman Poseck: „Der Gesetzentwurf verbindet Verantwortung für die Beamten und Versorgungsempfänger, die Zukunft des Öffentlichen Dienstes und die Haushaltssituation.“

Wiesbaden. Innenminister Roman Poseck hat heute die Eckpunkte eines Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vorgestellt. Dabei geht es um die Übertragung des Tarifergebnisses vom 27. März auf Beamte und Versorgungsempfänger sowie die Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Besoldung.

Innenminister Roman Poseck erklärte: „Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf übertragen wir das aktuelle Tarifergebnis auf die Beamten und Versorgungsempfänger. Das bedeutet konkret ab dem 1. Juli 2026 eine Steigerung der Besoldung um 3,02 Prozent, mindestens aber um einen Betrag in Höhe von 110 Euro und um weitere 2,8 Prozent zum 1. Oktober 2027. Von dem Mindestbetrag im Jahr 2026 profitieren die Angehörigen der unteren Besoldungsgruppen. Damit setzen wir einen klaren sozialen Akzent. Im Übrigen halten wir bei der Ende März gegebenen Zusage Wort, das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf Beamte und Versorgungsempfänger zu übertragen.

Zusammen mit den Anpassungen des vergangenen Jahres, die mehr als zehn Prozent betragen haben, erreichen die Gehaltssteigerungen für Beamte und Versorgungsempfänger in Hessen ein Niveau, das im Quervergleich seinesgleichen sucht.

Darüber hinaus setzen wir mit diesem Gesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Wir folgen dabei dem Bund und Ländern erteilten Auftrag des Gerichts, die Maßstäbe aus der zu Berlin getroffenen Entscheidung rechtlich umzusetzen.

Hessen orientiert sich dabei auch an den Entwicklungen in anderen Bundesländern und im Bund. Mit dem Familieneinkommensmodell als Grundlage der Alimentation schließt sich Hessen der ganz überwiegenden Mehrzahl der anderen Bundesländer sowie dem Bund an, die dieses Modell bereits umgesetzt haben oder gegenwärtig umsetzen. Das Familieneinkommensmodell bildet die gesellschaftliche Realität ab. Zum Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie mit einem beamteten Erwachsenen trägt heute nicht mehr nur dessen Besoldung bei, sondern auch das Einkommen des zweiten Erwachsenen. Der fiktive Betrag, den wir in Hessen hierfür ansetzen, greift methodisch die Berechnungskriterien des Bundesverfassungsgerichts auf. Die Höhe des anzurechnenden fiktiven Einkommens des zweiten erwachsenen Haushaltsmitglieds („Familieneinkommen“) wird auf Basis von 80 Prozent des 0,5-Anteils dieses Haushaltsmitglieds am Median-Äquivalenzeinkommen als Nettobetrag festgelegt. Der Höhe nach liegt dieser Betrag im Vergleich zu Bund und Ländern im Mittelfeld.

Im Zuge der Reform wird der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder um jeweils 87 Euro angehoben, während der Verheiratetenzuschlag beibehalten wird. Zudem entfällt in allen Besoldungsgruppen der A-Besoldung die erste Erfahrungsstufe. Beamte steigen zukünftig also mit einem höheren Grundgehalt ein.

Die Schicht- und Wechselschichtzulage wird entsprechend der Anpassungen aus der Tarifeinigung TV-H vom 27. März 2026 auch für den Beamtenbereich erhöht. Hiervon profitieren wesentlich der Bereich der Polizei und des Justizvollzugs.

Mit diesem Gesetz geht das Land an seine Belastungsgrenze. Der Konsolidierungsdruck ist erheblich: Hessen befindet sich wie die ganze Bundesrepublik seit Jahren in einer Rezession, die sich spürbar auf die Einnahmesituation der öffentlichen Haushalte auswirkt.
Für die vorgesehenen Veränderungen bei Besoldung und Versorgung wendet Hessen mehr als 750 Millionen Euro jährlich zusätzlich auf.

Noch größere Beträge würden den finanziellen Rahmen sprengen und wären eine schwere Hypothek für nachfolgende Generationen; Neueinstellungen in den Öffentlichen Dienst müssten dann aus Kostengründen massiv eingeschränkt werden.

Der Öffentliche Dienst bewegt sich nicht im luftleeren Raum. Gehaltssteigerungen im Öffentlichen Dienst haben mittelbare Auswirkungen auf das Gehaltsgefüge in der Wirtschaft und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Mit Steigerungen von 4,8 % zum 1. Februar 2025, von 5,5 % zum 1. Dezember 2025, von 3,02 % zum 1. Juli 2026, d.h. fast 14 Prozent innerhalb von knapp anderthalb Jahren bei Beamten und Versorgungsempfängern in Hessen gehen wir bereits an die Grenze dessen, was auch im Quervergleich zu anderen Branchen noch vertretbar ist. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die aktuellen Tarifabschlüsse in anderen Bereichen.

Bei der Einordnung des Gesetzentwurfs ist auch zu beachten, dass Hessen, anders als viele andere Länder und der Bund, bereits Anpassungen in der Vergangenheit vorgenommen hat, z.B. zwei Besoldungssteigerungen von je 3 Prozent zum 1. April 2023 und zum 1. Januar 2024 und einer weiteren um 1,89 Prozent zum 1. August 2023 sowie Erhöhungen des Familienzuschlags. Im Vergleich zum Bund ist der Handlungsbedarf in Hessen auch deshalb etwas geringer, weil die Besoldungsgruppen unterhalb von A6 bereits abgeschafft wurden, zuletzt im Jahr 2023 die Besoldungsgruppe A5. Auch die Richterbesoldung wurde seinerzeit insbesondere durch den Wegfall von Erfahrungsstufen strukturell verbessert.

Ich setze auf den Dialog mit den Beamten und ihren Verbänden zu diesem Gesetzentwurf. Gestern sind wir zu einer ersten Besprechung zusammengekommen, in der ich die Details des Entwurfs erläutert habe. Ein weiteres Gespräch ist für Ende Mai vorgesehen.“

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs zur Beamtenbesoldung

1. Übertragung des Tarifergebnisses TV-H vom 27. März 2026 auf Beamte. Besoldungserhöhung um 3,02%, mindestens 110 Euro zum 1. Juli 2026 und um 2,8 % zum 1. Oktober 2027. Daneben Erhöhung der Schicht- und Wechselzulagen.

2. Ablösung des der Alimentation zugrunde liegenden Alleinverdienermodells durch ein Familieneinkommensmodell.

3. Anhebung der Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder. Beibehaltung des Verheiratetenzuschlages.

4. Streichung der ersten Erfahrungsstufe in allen Besoldungsgruppen der A-Besoldung.

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