Die Ortsbeiräte der Stadt Limburg haben in ihrer laufenden Sitzungsrunde die Cannabis-Verbotszonen als Thema. Ihnen liegen damit Vorschläge des Magistrats vor, welche Bereiche (Straßen und Flächen) in den einzelnen Stadtteilen konkret einbezogen werden. Die Ortsbeiräte sollen die Vorschläge prüfen und mitteilen, ob die vorgelegten Listen noch zu ergänzen sind. Die klare Definition der Verbotszonen schafft Klarheit für Konsumenten und diejenigen, die Verstöße ahnden sollen.
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist seit dem 1. April 2024 durch ein entsprechendes Bundesgesetz erlaubt. Das Land hat dazu noch Ausführungsbestimmungen sowie einen Bußgeldkatalog erlassen, denn der öffentliche Konsum ist in sensiblen Bereichen untersagt. Hierzu zählen unter anderem Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spiel- und Bolzplätze, öffentlich zugängliche Sportstätten sowie Fußgängerzonen. In diesen Bereichen ist der Konsum in der Zeit von 7 bis 20 Uhr untersagt. Der Konsum ist dabei nicht nur in unmittelbarer Nähe der Einrichtung verboten, sondern innerhalb der unmittelbaren Sichtweite (dazu wird ein Abstand von maximal 100 Meter angenommen).
„Die von uns vorgelegte Liste ist mit der zuständigen Polizeidirektion abgestimmt, die die Festlegungen geprüft und keine Beanstandungen erhoben hat“, macht der 1. Stadtrat Michael Stanke als zuständiger Dezernent deutlich. Mit der nun vorgelegten Begrenzung der Verbotszonen setzt der Magistrat einen Auftrag der Stadtverordnetenversammlung um, wonach zu prüfen ist, ob, ab wann und an welchen Orten bzw. Plätzen die Verbotszonen ausgewiesen werden können.
In der nun vorgelegten Liste sind die Verbotszonen mit einem entsprechenden Radius für jeden einzelnen Stadtteil eingeplant. Die Verbotszonen sind teilweise rund um einen einzelnen Spielplatz, können aber auch überlappen und ineinander übergehen und somit zum Beispiel ein Areal vom Zentrum der Beruflichen Schulen in Blumenrod über die Sportanlagen in der Eppenau und Eduard-Horn-Park bis hin in das Wohngebiet Meilenstein umfassen.
„Mit der klaren räumlichen Festlegung der Verbotszonen schaffen wir Klarheit, sowohl für die Konsumenten wie für die Polizei und die städtischen Ordnungshüter, die gegen den illegalen Konsum vorgehen sollen“, verdeutlicht der 1. Stadtrat. Mit den Zonen werden die betroffenen Flächen genau bestimmt.
Der Konsum von Cannabis in den Verbotszonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird gemäß dem hessischen Bußgeldkatalog geahndet. So kann beispielsweise der Konsum in Verbotszonen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden, der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sogar mit bis zu 1000 Euro. Insgesamt dienen die Regelungen zum (Teil)Verbot von Cannabiskonsum zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie allgemein dem Gesundheitsschutz.
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