Hessen unterstützt Rheinland-Pfalz bei Luftqualitätsmessung
Wiesbaden, 06.10.2025 – In Bezug auf die Luftqualität reicht der Einfluss des Frankfurter Flughafens zwar tatsächlich bis nach Mainz, die Belastung mit ultrafeinen Partikeln ist jedoch vergleichsweise gering. Zu diesem Ergebnis kommt der Abschlussbericht einer länderübergreifenden Messung der beiden Landesumweltämter von Hessen und Rheinland-Pfalz: Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) hatte das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) im Rahmen einer länderübergreifenden Kooperation von März 2023 bis Mai 2024 mit Expertise und Technik dabei unterstützt, Luftqualitätsmessungen in Mainz durchzuführen.
Schwerpunkt der Messungen war die Beurteilung der Luftqualität hinsichtlich ultrafeiner Partikel (UFP) sowie verschiedener gesetzlich geregelter Luftschadstoffe. Gemessen wurde in Mainz-Hechtsheim, einem Standort im städtischen Hintergrund direkt unterhalb der Anflugroute auf den Frankfurter Flughafen. Im Messzeitraum wurde dort eine mittlere Partikelanzahlkonzentration von 6400 Partikel pro cm3 festgestellt, wobei 90 Prozent aller gemessenen Werte niedriger lagen als 11.400 Partikel pro cm3. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum wurden an den hessischen UFP-Messstationen in Raunheim und Frankfurt-Schwanheim deutlich höhere Werte von im Mittel über 9000 bzw. 13000 Partikel pro cm3 gemessen.
Bei Wind aus nordöstlicher Richtung traten in Hechtsheim erhöhte Konzentrationswerte auf. Diese sind sehr wahrscheinlich auf eine Überlagerung von Partikelemissionen aus dem Straßenverkehr, dem regionalem Herantransport von am Boden erzeugten Emissionen auf dem Flughafengelände (Bewegungen auf dem Rollfeld) sowie der Flugzeug-Emissionen entlang der tiefen Anfluglinien (Flughöhe niedriger als ca. 400 m) zurückzuführen. Eine umfangreiche Analyse der gemessenen Sekundenwerte der Partikelanzahlkonzentration legt nahe, dass die Luftqualität in Mainz-Hechtsheim jedoch nicht von Flugzeugen beeinflusst wird, die die Messstelle während des Landeanflugs auf den Frankfurter Flughafen direkt überfliegen.
Laut Luftgüteleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind Stundenmittelwerte der Partikelanzahlkonzentration größer als 20.000 Partikel pro cm3 als hohe Belastung einzustufen. Dies trifft in Mainz-Hechtsheim nur auf zwei Prozent aller Stundenmittelwerte zu. Das deutlich strengere WHO-Kriterium, nämlich dasjenige für den Tagesmittelwert (10.000 Partikel pro cm3), wird an elf Prozent aller Messtage überschritten. Insgesamt werden diese Orientierungswerte deutlich seltener überschritten als an den permanenten hessischen UFP-Messstationen im städtischen Hintergrund in Raunheim oder Frankfurt-Schwanheim. Entsprechend ist die Belastung durch ultrafeine Partikel in Mainz-Hechtsheim als überwiegend nicht hoch einzuschätzen.
„Eine gute Nachricht für die Mainzerinnen und Mainzer – wir freuen uns, dass wir unser Nachbarbundesland bei diesen Messungen unterstützen konnten,“ so HLNUG-Präsident Prof. Dr. Thomas Schmid. „Ultrafeinstaub beeinträchtigt unsere Gesundheit. Das HLNUG hat deshalb schon vor mehr als acht Jahren damit begonnen, in der Umgebung des Frankfurter Flughafens UFP zu messen und sich dadurch einige Expertise auf diesem Gebiet erworben.“
Im Rhein-Main-Gebiet werden schon seit 2017 kontinuierlich Anzahlkonzentration und Größenverteilung ultrafeiner Partikel durch das HLNUG erfasst. Die Messungen haben gezeigt, dass der Betrieb des Frankfurter Flughafens eine bedeutende Quelle für ultrafeine Partikel darstellt. Bei Wind aus Richtung des Flughafens und der tiefen Anfluglinien steigt die UFP-Konzentration während des Flugbetriebs im Umfeld stark an. Hiervon sind insbesondere Gebiete in unmittelbarer Nähe des Flughafens betroffen. Die Emissionen durch den Flugbetrieb weisen charakteristische Eigenschaften auf, die mit den bisherigen Messungen des HLNUG in einer Entfernung von bis zu 14 Kilometern nachgewiesen werden konnten.
Hintergrund zu ultrafeinen Partikeln
Als ultrafeine Partikel (UFP) beziehungsweise Ultrafeinstaub werden alle Partikel mit einem Durchmesser kleiner als 100 Nanometer (nm) bezeichnet. UFP sind damit die kleinsten festen und flüssigen Teilchen in unserer Luft. Diese besonders kleinen Feinstaubpartikel stellen ein potentielles gesundheitliches Risiko dar. Anders als größere Feinstaubpartikel können sie aufgrund ihrer geringen Größe sehr tief in die Lunge eindringen und in den Blutkreislauf gelangen.
Die Überwachung der Konzentration ultrafeiner Partikel ist derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, es existieren keine gesetzlichen Grenz- oder Zielwerte, die eingehalten werden müssen. Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 sieht jedoch ab Ende 2026 verpflichtende Messungen der Partikelanzahlkonzentration an Hot-Spots und im Rahmen von Großmessstationen vor. Zur Einordnung der Ergebnisse aus Mainz-Hechtsheim werden zusätzliche Messungen im Rhein-Main-Gebiet sowie Orientierungswerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herangezogen.
Die Bestimmung der Partikelanzahlkonzentration erfolgte mit Hilfe eines Kondensationspartikelzählers (CPC) für Partikel mit einem Durchmesser größer als 10 nm (Modell TSI 3750-10) auf Grundlage der DIN-EN 16976:2024. Die hier dargestellten Ergebnisse umfassen deshalb sowohl ultrafeine als auch größere Partikel. Es wird daher der Begriff Partikelanzahlkonzentration genutzt. Da die Partikelkonzentration meist durch die Anzahl ultrafeiner Partikel dominiert wird, werden die Begriffe UFP-Konzentration und Partikelkonzentration häufig synonym verwendet.
Das Sondermessprogramm „Ultrafeine Partikel“ des HLNUG wird durch das Forum Flughafen und Region (FFR) finanziell unterstützt.
Weitere Informationen:
• Abschlussbericht - Temporäre Luftschadstoffmessungen in Mainz-Hechtsheim: hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/luftqualitaet/sondermessprogramme/ufp/Abschlussbericht_Mainz_Hechtsheim.pdf
• HLNUG Sondermessprogramm UFP: hlnug.de/?id=14862
• aktuelle Messwerte des HLNUG: hlnug.de/messwerte/datenportal
• Studie des Forum Flughafen und Region: ultrafeinstaub-studie.de/
• WHO Air quality guidelines: who.int/publications/i/item/9789240034228
Gesetzliche Grundlagen:
• 39. BImschV: gesetze-im-internet.de/bimschv_39/
• EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402881
© Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie