18.6. / Regierungspräsidium Gießen gibt Tipps zum Tag des Sonnenschutzes am 21. Juni –Beschäftigte im Freien sind besonders gefährdet
Gießen. „Sonnenschutz? – Sonnenklar!“ lautet das Motto des diesjährigen Tags des Sonnenschutzes am Samstag, 21. Juni. Was so selbstverständlich klingt, wird aber häufig leichtfertig außer Acht gelassen. Anders lassen sich die stark angestiegenen Hautkrebs-Zahlen kaum erklären. Das Regierungspräsidium Gießen überwacht nicht nur den Arbeitnehmerschutz, es unterstützt und berät auch Unternehmen. Passend zur Jahreszeit gibt es Tipps, wie man sich nicht nur bei der Arbeit im Freien schützen kann und welche Pflichten es für Arbeitgeber gibt.
„Das statistische Bundesamt verzeichnete in den vergangenen zwei Jahrzehnten fast eine Verdopplung der hautkrebsbedingten Krankenhausbehandlungen“, macht Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich passend zu dem Aktionstag deutlich. „Der weiße Hautkrebs sticht da besonders hervor.“ Aber auch die Behandlungen wegen des gefährlicheren schwarzen Hautkrebses sind massiv angestiegen, weshalb Mediziner Alarm schlagen.
Grund ist die hohe UV-Strahlung der Sonne, die die ungeschützte Haut immer stärker belastet. Denn angesichts der aktuellen Klimaveränderungen wird dieses Problem zukünftig eher noch zu- als abnehmen. Meteorologen sagen für das laufende Jahr viel Sonne und neue Hitzerekorde voraus. Sonnenschutz ist daher unverzichtbar.
Menschen, die sich berufsbedingt häufig im Freien aufhalten, sind besonders gefährdet. Arbeitgeber müssen sich daher Gedanken über Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten machen. Für den Schutz von Beschäftigten vor natürlicher UV-Strahlung gibt es zwar keine Grenzwerte, die herangezogen werden könnten. „Es gilt aber die Prämisse: Was vermeidbar ist, muss vermieden werden“, erläutert RP-Arbeitsschützer Holger Lehnhardt. Welche Schutzmaßnahmen letztlich zu treffen sind, müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. „Die beste Maßnahme trifft der Arbeitgeber, wenn er dafür sorgt, dass die Haut der Beschäftigten möglichst wenig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.“ Dabei ist nicht zu vergessen, dass die natürliche UV-Strahlung tagsüber auch bei bewölktem Himmel vorhanden ist.
Ganz praktisch heißt das: Insbesondere in den Sommermonaten entweder den Arbeitsplatz in den Schatten verlegen oder – wenn dies nicht möglich ist – dafür sorgen, dass möglichst viel Haut mit Kleidung bedeckt wird. „Dafür sind moderne Mikrofasertextilien gut geeignet, denn sie leiten Körperschweiß nach außen ab, was eine kühlende Wirkung hat.“ Als Kopfschutz sollten Helme oder textile Kopfbedeckungen mit Nackentuch getragen werden, damit auch die Ohren bedeckt sind. Für unbedeckte Körperstellen sollte eine Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor verwendet werden. Da auch Augenerkrankungen durch die UV-Strahlung begünstigt werden, sollte eine hochwertige Sonnenbrille mit UV-Schutz getragen werden.
Der Faktor Tageszeit spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. In den sommerlichen Monaten bietet es sich an, den Beginn der Arbeit vorzuverlegen, damit möglichst wenig Arbeitszeit in die heißen Nachmittagsstunden fällt. „Auch die Anzahl und Länge der Pausen sollte der Arbeitgeber den Belastungen durch die Sonneneinstrahlung anpassen“, sagt Experte Lehnhardt.
Es gibt viele Berufsgruppen, bei denen mit einer erhöhten UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung zu rechnen ist. Dazu zählen die Land- und Forstwirtschaft, das Baugewerbe und -handwerk, Garten- und Landschaftsbauer, Straßenarbeiter oder auch Müllwerker. Nicht jedem Beschäftigten ist bekannt, welche Gefährdung das Arbeiten im Freien mit sich bringt. Grundfalsch ist die Devise, dass man sich erst mal einen Sonnenbrand holen muss, um die Haut an die Sonne zu gewöhnen. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, über die Gefährdung und vor allem über die notwendigen Schutzmaßnahmen ausreichend zu informieren. Das kann er etwa im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung tun. Darüber hinaus sollte er die Beschäftigten regelmäßig anhalten, zur Verfügung gestellten Sonnenschutz auch zu benutzen.
„Um eine krankhafte Veränderung der Haut frühzeitig zu erkennen, sollte man sich regelmäßig untersuchen lassen“, lautet der Tipp von RP-Arbeitsschützer Lehnhardt. Natürlich sei es auch wichtig, die eigene Haut zu beobachten, um verdächtige Veränderungen auszumachen. „Allerdings kann nur eine Hautärztin oder ein Hautarzt harmlose Hautanomalien von krankhaften Veränderungen unterscheiden.“ Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Dies ist erforderlich, wenn die Beschäftigten im Zeitraum von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen zwischen 11 und 16 Uhr eine Stunde lang oder länger im Freien tätig sind.
Und noch ein wichtiger Hinweis des Regierungspräsidiums: Bestimmte Arten des weißen Hautkrebses können als Berufskrankheit anerkannt werden. Es handelt sich dabei um das sogenannte Plattenepithel- und das Bowenkarzinom. Auch deren Vorstufen aktinische Keratosen und Morbus Bowen können – sofern sie als multiple Formen auftreten – bereits als Berufskrankheit anerkannt werden. In den vergangenen Jahren konnte eine deutliche Zunahme dieser Erkrankungen verzeichnet werden. Zudem werden die von Hautkrebs Betroffenen immer jünger.
Für Fragen zum Schutz der Beschäftigten bei sommerlichen Arbeiten im Freien sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Die Fachleute der Arbeitsschutz-Dezernate sind erreichbar unter der Rufnummer 0641 303-3237 oder per E-Mail an arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de und arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de. © RP-Gießen