Springe zum Inhalt

Erleichterungen für Freizeitveranstaltungen im Wald

Für die Genehmigung von Freizeitveranstaltungen gemeinnütziger Veranstalter oder privater Freizeitnutzer im hessischen Staatswald werden keine Entgelte mehr erhoben.

In Hessen darf jeder den Wald kostenlos zur Erholung betreten. Das Betreten oder eine Nutzung über das freie Betretungsrecht hinaus erfordert jedoch die Zustimmung des Waldbesitzers– etwa beim Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen, beim Reiten oder Radfahren auf nicht freigegebenen Wegen oder bei größeren Veranstaltungen, die Wildtiere beunruhigen oder andere Waldbesucher stören können.

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat den Landesbetrieb HessenForst ermächtigt, zukünftig auf die Erhebung von Entgelten für zustimmungspflichtige Veranstaltungen gemeinnütziger Veranstalter oder privater Freizeitnutzer im hessischen Staatswald zu verzichten. Davon profitieren beispielsweise Sportvereine, Wanderverbände oder andere gemeinnützige Organisationen ebenso wie private Freizeitnutzer, die ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Veranstaltung durchführen. Nur wenn eine steuernde Wirkung notwendig ist – etwa bei sehr hoher Besucherzahl oder starkem Verkehrsaufkommen – wird für das Befahren der Waldwege im Rahmen der Veranstaltung weiterhin ein Wegenutzungsentgelt erhoben.

Mit dieser Neuerung soll die Nutzung des Staatswaldes für Erholungssuchende möglichst konfliktarm gestaltet, das Gemeinwohl gestärkt und Vereine sowie Verbände gezielt entlastet werden. Viele Aktivitäten im Staatswald werden damit zwar entgeltfrei, zustimmungspflichtig bleiben sie dennoch: Nach dem Hessischen Waldgesetz ist für solche Veranstaltungen weiterhin die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Dafür ist wie bisher eine Anmeldung beim zuständigen Forstamt sowie dessen Zustimmung nötig. Bei Veranstaltungen, die über Waldbesitzgrenzen hinweg stattfinden, muss der Veranstalter zudem die Einwilligung aller betroffenen Waldbesitzer einholen.

Für kommerzielle Anbieter von Freizeitaktivitäten im Wald ändert sich nichts: Sie zahlen weiterhin Entgelte, deren Höhe sich – wie bisher – nach dem Aufwand und dem Umfang der jeweiligen Veranstaltung richtet. © Hessen Forst