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Landtagsdebatte zur Angriffsentschädigung / Hessisches Alleinstellungsmerkmal

Roman Poseck: „Unsere Einsatzkräfte verdienen Respekt und im Fall eines Angriffs schnelle Hilfe.“

Wiesbaden. Innenminister Roman Poseck hat heute im Hessischen Landtag die Position der Landesregierung zur Debatte um die Beschleunigung der Ansprüche auf Angriffsentschädigung dargelegt. Der Minister betonte, dass die Landesregierung die Anliegen der Einsatzkräfte ernst nehme und bereits umfassend handele, um ihre Sicherheit und Wertschätzung zu stärken. Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD sei jedoch abzulehnen, da er die notwendige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gefährde und damit rechtsstaatliche Prinzipien untergrabe.

Innenminister Roman Poseck betonte im Hessischen Landtag: „Es ist erschreckend und zutiefst beunruhigend, dass Einsatzkräfte seit einigen Jahren immer häufiger Opfer von Gewalt werden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für das vergangene Jahr einen neuen traurigen Höchststand von 5.507 Fällen aus. Angriffe auf Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte sind absolut inakzeptabel und auf das Schärfste zu verurteilen.

Die hessischen Einsatzkräfte leisten jeden Tag Herausragendes für die Sicherheit unserer Bürger. Sie verdienen unsere volle Anerkennung und schnelle Unterstützung, wenn sie im Dienst Opfer eines Angriffs werden. Deshalb haben wir als Landesregierung bereits 2021 als erstes Bundesland die Angriffsentschädigung eingeführt. Hessen ist damit das einzige Bundesland, in denen Beamte und andere Beschäftigte sowie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in Fall eines Angriffs, eine Entschädigung als zusätzliche unbürokratische Unfallfürsorgeleitung erhalten. Im Jahr 2024 wurde die Anerkennungspraxis auf weitere Fälle – sogenannte Gerangelfälle – ausgeweitet, in denen bislang eine Angriffsentschädigung nicht ohne weiteres möglich war. Die Betroffenen erhalten eine pauschale Leistung von 2.000 Euro, die unbürokratisch und schnell ausgezahlt wird, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Eine Angriffsentschädigung muss auf einer sorgfältigen Prüfung beruhen. Zentrale Frage ist, ob ein rechtswidriger Angriff auf die betroffenen Beamten vorliegt. Diese Prüfung sollte nicht allein den Versorgungsbehörden überlassen werden. Die Fachkompetenz und die nötigen Ermittlungsbefugnisse liegen hier bei den Strafermittlungsbehörden. Parallele Prüfungen wären nicht nur unnötig, sondern das Gegenteil von Entbürokratisierung. Eine schnelle Zahlung an angegriffene Beamte ist selbstverständlich immer wünschenswert. Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Betroffenen und den rechtsstaatlichen Erfordernissen dar. Dem Regierungspräsidium Kassel wurden im vergangenem Jahr 554 Verletzungen mit Anspruch auf Zahlung einer Angriffsentschädigung gemeldet. Die Anerkennungsquote liegt bei über 90 Prozent.

Die Angriffsentschädigung darf im Übrigen nicht mit der ohnehin bestehenden Fürsorge für Dienstunfälle verwechselt werden. Sie ist ein Zusatz zu den Leistungen für Heilverfahren und Sachschäden, die anderen Regeln folgen und deshalb in der Regel umgehend zur Verfügung stehen.

Wir haben in den letzten Jahren ein umfangreiches Paket geschnürt, um mehr Respekt unserer Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten entgegenzubringen. Dazu gehören neben öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen auch Maßnahmen zur Verbesserung der sicherheitsrelevanten Ausstattung und zur finanziellen Anerkennung von Leistungen der Einsatzkräfte. So haben wir die Polizeidienstzulage zum 1. Januar 2025 um rund 22 Prozent auf 160 Euro erhöht, die persönliche Schutzausstattung von Sicherheitskräften modernisiert, die Zahl der Taser erhöht und Bodycams für Ordnungskräfte eingeführt. Mit der Social-Media-Kampagne ‚Einsatz verdient Respekt‘ und der ‚Woche der Einsatzkräfte‘ setzen wir uns auch in diesem Jahr für mehr Sichtbarkeit und Wertschätzung ein.

Ich unterstütze auch ausdrücklich, dass die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg bringen will, um den Strafrahmen bei Übergriffen auf Einsatzkräfte zu verschärfen. Die Initiative greift Forderungen auf, die Hessen schon seit längerem vertritt, darunter der Vorschlag, das Mindeststrafmaß bei tätlichen Angriffen auf Einsatzkräfte von drei auf sechs Monate zu erhöhen.

Die Landesregierung geht das Thema der Angriffe auf Einsatzkräfte umfassend an. Wir werden auch künftig an der bewährten Praxis festhalten und den Dialog mit dem Regierungspräsidium Kassel fortsetzen, um das Verfahren weiter zu optimieren.“

Zur Angriffsentschädigung

Gemäß § 40 Abs. 7 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) haben

Beamte und Richter sowie andere Angehörige (d.h. Beschäftigte im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis) des öffentlichen Dienstes einen Anspruch auf Gewährung der Angriffsentschädigung.

Darüber hinaus haben nach dem Angriffsentschädigungserlass des HMdIS, Az. I 32-P 1643A-01 vom 7.12.2021 (StAnz. 51/2021 S. 1647) einen entsprechenden Anspruch ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Helferinnen und Helfer der Organisationen im Katastrophenschutz Angehörige der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HBKG eingerichteten Regieeinheiten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in den Kommunen kommunale Mandatsträger

 

 

(C) Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz