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Innenminister Peter Beuth: „Stärken die Demokratie in Hessen“

Innenminister begrüßt Anpassung des hessischen Landtagswahlgesetzes
Wiesbaden. Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat die Änderung des Landtagswahlgesetzes in Hessen begrüßt. Er umfasst die Anpassung der wahlrechtlichen Bestimmungen an die Änderungen der Hessischen Verfassung, denen das Volk mit großer Mehrheit bei den Volksabstimmungen 2018 zugestimmt hat. Ferner berücksichtigt das Gesetz die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und dient der Harmonisierung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

„Wir stärken die Demokratie in Hessen. Die Herabsetzung des Wählbarkeitsalters von 21 auf 18 Jahre und die Herabsetzung des Quorums zum Zustandekommen von Volksbegehren waren zwei Vorschläge zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen, denen die Bürgerinnen und Bürger bei den Volksabstimmungen 2018 mit großer Mehrheit zugestimmt haben. Das Gesetz übernimmt aber auch Bundesregelungen zum Verbot von Gesichtsverhüllung, damit das hohe Vertrauen in Wahlen und Abstimmungen weiterhin bestehen bleibt. Die bedeutsamste Änderung ist jedoch die Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse für vollbetreute Menschen. Wir wollen, dass grundsätzlich auch betreuungsbedürftige Menschen an Wahlen teilnehmen. Um Manipulations- und Missbrauchsgefahren vorzubeugen, gibt es klare Regelungen zur Assistenz bei der Stimmabgabe“, so Innenminister Peter Beuth im Hessischen Landtag.

Stärkung der direkten Demokratie
Mit 70,3 Prozent hatten die Bürgerinnen und Bürger des Landes Hessen am 28. Oktober 2018 im Rahmen der Volksabstimmungen dafür votiert, das Wählbarkeitsalter von Landtagsabgeordneten von 21 Jahre auf 18 Jahre herabzusetzen. Damit ist Artikel 75 der Hessischen Verfassung den Regelungen des Bundes und aller anderen Bundesländer angepasst worden. Zustimmung erhielt bei den Volksabstimmungen 2018 auch die Herabsetzung des Quorums zum Zustandekommen von Volksbegehren (86,3 Prozent). Bisher war die Zustimmung von zwanzig Prozent der Stimmberechtigten erforderlich. Durch die von den Bürgerinnen und Bürgern angenommene Gesetzesänderung ist dieses Quorum nun auf fünf Prozent gesenkt worden. „Die Herabsetzung des notwendigen Quorums ist als Signal zur Stärkung der demokratischen Willensbildung zu verstehen. Das Landtagswahlgesetz schlägt darüber hinaus maßvoll weitere Änderungen vor, die im Rahmen der Landtagsanhörung einhellig begrüßt wurden“, so der Innenminister.

Verbot von Gesichtsverhüllungen
Das Landtagswahlgesetzes in Hessen berücksichtigt fortan auch die in bundesrechtlichen Wahlvorschriften bereits enthaltenen Vorgaben zum Verbot der Gesichtsverhüllung. Damit wird der notwendige Abgleich von Gesicht und Ausweispapier für den Wahlvorgang sichergestellt. „Mit dem Verbot von Gesichtsverschleierung an der Wahlurne unterstreichen wir, dass die Stimmabgabe transparent und offen durchgeführt wird. Sowohl Wahlberechtigte, als auch Ehrenamtliche müssen identifizierbar sein, damit der Wahlvorgang vertrauensvoll durchgeführt werden kann“, so Innenminister Peter Beuth.

Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse
Das Landtagswahlgesetz sieht weiter die Aufhebung des Wahlrechtsausschlusses für Personen vor, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Sie sollen künftig die Möglichkeit erhalten an Wahlen teilzunehmen, sofern sie den Kommunikationsprozess einer Wahlentscheidung selbstständig vornehmen können. Damit die demokratische Selbstbestimmung von betreuungsbedürftigen Menschen nicht zur Fremdbestimmung wird, sieht es klare Assistenzregelungen vor. Sie bestimmen, in welchen Fällen eine Assistenz bei der Stimmabgabe erlaubt ist und welche Grenzen zu beachten sind.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Wahlrechtsausschlüsse im Januar 2019 für verfassungswidrig erklärt und damit seine eigene Rechtsprechung von 1973 revidiert. Vor diesem Hintergrund wurde die Änderung in die Novellierung für das hessische Landtagswahlgesetz aufgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess nicht in hinreichendem Maße besteht. © HMdIS