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DDR-Opfer erhalten mehr Entschädigung

Regierungspräsidium Gießen berichtet: Beträge erhöht, Verfahren vereinfacht – Antragstellung nicht mehr befristet

Gießen. Auch beinahe drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung und dem Ende des SED-Unrechtsregimes sind beim RP Gießen zahlreiche Rehabilitierungsverfahren von Betroffenen anhängig. „Der Bundesgesetzgeber hat noch im vergangenen Jahr beschlossen, entsprechende Entschädigungen und Renten zu erhöhen“, erklärt Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Anträge für eine Rehabilitierung sind nunmehr unbefristet möglich.

Das Regierungspräsidium Gießen entschädigt als zuständige Behörde für Mittelhessen diese Personen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Nach der Gesetzesänderung erhalten ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur, die mindestens eine 90-tägige Freiheitsentziehung erlitten haben, eine monatliche besondere Zuwendung, eine so genannte Opferpension in Höhe von neuerdings 330 Euro. Voraussetzung: Sie müssen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein. Vor der Gesetzesänderung war eine mindestens 180-tägige Haft Voraussetzung für diese Leistungen.

„Um eine Opferpension zu erhalten, ist eine Antragsstellung notwendig“, sagt Carsten Velten vom zuständigen Dezernat. Die ursprüngliche Befristung auf den 31. Dezember 2019 sei vom Bundestag aufgehoben worden. „Damit ist die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen über Freiheitsentziehungen immer noch möglich.“ Das Gesetz verfolgt zudem das Ziel, die Rehabilitierung ehemaliger Heimkinder in der DDR zu vereinfachen. Dazu sagt Velten: „Bisher kam es regelmäßig zu Problemen, weil die erforderlichen Unterlagen wie Jugendhilfeakten nicht mehr auffindbar waren.

„Wir können Anerkennung zeigen für diejenigen, die unter politischer Unterdrückung in der DDR gelitten haben", betont RP Ullrich. „Es geht darum, auch unbefristet noch ein wenig Gerechtigkeit zu schaffen.“

Als Opferpension (auch Opferrente) wird umgangssprachlich die monatliche Zuwendung für Opfer politischer Haft und anderer Repressionen in der ehemaligen DDR bezeichnet. Die Zuständigkeit für die Antragsstellung ist vom Gesetzgeber den Bundesländern übertragen. Für Betroffene im Regierungsbezirk Gießen ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

Weitere Informationen sind auf www.rp-gießen.de zu finden unter der Rubrik „Soziales“ und „Versorgungsverwaltung“ und dann weiter über „Versorgung“ zu „Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)“.

Für telefonische Beratung oder Terminvereinbarung steht Carsten Velten unter 0641 303-2728 zur Verfügung. © RP Gießen