Schwerbehinderung ist kein Schutz vor betriebsbedingter Kündigung
In Anbetracht der Corona-Pandemie fragen derzeit mehr Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 die Möglichkeit einer Gleichstellung mit Schwerbehinderten nach, berichtet die Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar. Die Betroffenen erhoffen sich damit einen besonderen Schutz für den Fall, dass ihr Arbeitgeber im Zuge der Corona-Krise Kündigungen aussprechen muss. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen nicht greift, wenn Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Denn muss ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Kündigungen aussprechen, sind Schwerbehinderte und Gleichgestellte nicht besonders geschützt, weil die Behinderung nicht ursächlich für die Kündigung ist. Die Arbeitsagentur rät Unternehmen vor diesem Schritt allerdings, zusammen mit dem Arbeitgeberservice auszuloten, ob Kündigungen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld abgewendet werden können, sofern der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall vorübergehend ist.
Hintergrund:
Wenn der festgestellte Grad einer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Mit der Gleichstellung erhalten sie denselben besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Im Falle der Kündigung prüft dann der Landeswohlfahrtsverband, ob Beschäftigte aufgrund ihrer Behinderung gekündigt und damit benachteiligt wurden. Dies gilt nicht bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, da davon behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte gleichermaßen betroffen sind. Informationen zur Gleichstellung im Internet unter: https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung.
© Agentur für Arbeit Limburg-Weilburg