Experten vom Regierungspräsidium Gießen geben Tipps für einen gelungenen ersten Einblick in das Berufsleben
Gießen. Der Sommer naht und mit ihm Schulferien sowie vorlesungsfreie Zeit. Anstatt sich nur zu Hause zu erholen, arbeiten viele Schüler und Studenten auch in Ferienjobs. Diese sind sehr beliebt: Dem einen dienen sie als Orientierung für die berufliche Zukunft oder Einstieg ins Berufsleben, die andere will lediglich Geld verdienen. „Egal, welche Motivation dahintersteht, gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen, die die Entwicklung der jungen Menschen berücksichtigen“, berichtet Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Seine Mittelbehörde, das Regierungspräsidium Gießen, ist in Mittelhessen für den Arbeitsschutz zuständig. Die RP-Experten geben Tipps, damit beide Seiten wissen, was geht und was eben nicht.
„Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren, die noch zur Schule gehen“, berichtet RP-Mitarbeiter Günter Foth von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Ferienjobs sind da eine Ausnahme. Der Gesetzgeber legt aber auch fest, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt werden dürfen. Werden Schülerinnen und Schüler beschäftigt, ist der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von besonderer Bedeutung. Sie befinden sich noch in der Entwicklung und sind damit besonders gefährdet – etwa beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder auch unter gesundheitsbelastenden Arbeitsbedingungen.
„Es fehlen ihnen noch spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, um mit der erforderlichen Umsicht zu handeln“, ergänzt sein Kollege Sascha Dietz. Junge Berufseinsteiger und Jugendliche in der Berufsausbildung sind überproportional an Arbeitsunfällen beteiligt. Anders als bei einem Schulpraktikum im Unternehmen ist bei einem Ferienjob nicht die Schule, sondern der Arbeitgeber verantwortlich.
Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gelten Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bzw. Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für ältere Jugendliche bis 18 Jahren, die die 9. Klasse noch nicht abgeschlossen haben – aber auch hier wieder mit Ausnahmen. So dürfen Schüler ab 15 Jahren – wenn sie die 9. Klasse noch nicht abgeschlossen haben – bis zu vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die vier Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahrs abgeleistet werden. Ab der 10. Klasse ist eine Beschäftigung neben der Schule auch länger als diese vier Wochen möglich, solange die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden.
Für die Beschäftigung von Schülern im Rahmen eines Ferienjobs gelten die Paragrafen 8 bis 31 JArbSchG. „Dies bedeutet unter anderem, dass sie keiner Gefährdung ausgesetzt werden dürfen“, ergänzt RP-Mitarbeiterin Sarah Haustein. Es gilt außerdem ein Verbot für den Umgang mit Gefahrstoffen – wie giftige, krebserregende, hochentzündliche, explosionsgefährliche Stoffe – ebenso wie für Arbeitsplätze, an denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlung oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Verboten sind deshalb Arbeiten in Kühl- und Nassräumen von Brauereien oder auch Schlachthäusern sowie Arbeiten, bei denen krebserzeugende Holzstäube oder Dieselmotoremissionen auftreten können.
Noch ein wichtiger Tipp aus dem RP Gießen: „Die übertragenen Tätigkeiten müssen dem Leistungsvermögen der Jugendlichen entsprechen“, sagt Günter Foth. Die maximale Arbeitszeit beträgt deshalb grundsätzlich fünf Tage bzw. 40 Stunden pro Woche. Pro Tag heißt das: grundsätzlich nicht mehr als acht Arbeitsstunden oder zehn Schichtstunden – Arbeits- plus Pausenzeit. Bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pausendauer 30 Minuten, bei über sechs Stunden ist es eine Stunde.
Auch wann die jungen Leute arbeiten, ist klar geregelt: Zwischen 20 und sechs Uhr gilt ebenso ein Beschäftigungsverbot, wie an Wochenenden und Feiertagen. Ausnahmen gelten in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien, im Gartenbau, in landwirtschaftlichen und ähnlichen Betrieben, wo betriebsbedingt andere Arbeitszeiten gelten (siehe § 16-18 JArbSchG). „Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit sind nicht zulässig.“
Werden volljährige Schüler und Studenten als Ferienarbeiter beschäftigt, gilt das Arbeitsschutzgesetz. Auch hier gilt eine Pflicht, die Ferienarbeiter für den Einsatz zu unterweisen. Konkret heißt das, der Arbeitgeber muss über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsvorkehrungen informieren. Auch eine persönliche Schutzausrüstung – falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde – stellt der Arbeitgeber zur Verfügung und wird vom Ferienjobber benutzt, wie Schutzhelm oder -handschuhe.
Ganz ohne Büroarbeit können Schüler und Studenten mit einem bezahlten Ferienjob leider nicht beschäftigt werden. Diese ist aber sehr überschaubar. So müssen sie bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers angemeldet werden. Dies erfolgt mit der jährlichen Meldung über geleistete Stunden und ausgezahlte Löhne. Eine Ausnahme sind Ferienjobber, die als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeiten. Sie müssen nicht angemeldet werden, da für die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Unternehmensfläche entscheidend ist.
Häufig gestellte Fragen:
Was gilt bei Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren?
Kinder über 13 Jahren dürfen mit Erlaubnis der Eltern für „leichte und für Kinder geeignete“ Tätigkeiten höchstens zwei Stunden täglich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG und § 2 KindArbSchV), etwa Kinder betreuen oder Zeitung austragen. Für Erntearbeiten sind drei Stunden pro Tag zulässig – schwere körperliche Tätigkeiten sind hier jedoch untersagt. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und acht Uhr und nicht vor und nicht während des Schulunterrichts tätig werden. Die Beschäftigung ist ganzjährig erlaubt. Für Kinder über drei bzw. über sechs Jahre kann die Aufsichtsbehörde bewilligen, dass sie bei Theater- und Musikaufführungen mitwirken dürfen – die Eltern, Schulen, Ärzte und das Jugendamt müssen aber schriftlich einwilligen.
Wen muss ich bei meiner zuständigen BG anmelden?
Die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt für Ferienjobber mit der Jahresmeldung. Schulpraktikanten, Doktoranden und Diplomanden sind dagegen über Schule oder Universität unfallversichert, wenn die Tätigkeit im Unternehmen integraler Bestandteil ihrer Ausbildung ist. Studenten, die ein Praktikum im Unternehmen machen, sind dagegen grundsätzlich über den Arbeitgeber unfallversichert.
Sind für Ferienjobber arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben?
Eine ärztliche Untersuchung wie sie das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert, ist für den Ferienjob nicht nötig.
Weitere Informationen finden sie im Flyer „Ferienarbeit – was ist zu beachten“ auf der Internetseite des RP Gießen im Bereich „Inneres & Arbeit“, „Arbeitnehmerschutz“ und unter „Jugendarbeitsschutz“:
http://bit.ly/2HTByMC
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